Bei dieser vorliegenden Thematik geht es um Gewalthandlungen, die nur deshalb begangen werden, um Menschen zur Kooperation zu zwingen und somit den Willen und die Forderungen dieser Kriminellen zu erfüllen. Ob es hierbei um die Zahlung von Schutzgeldern geht, oder ein Schiedsrichter bewegt werden soll, in einem Spiel seine objektive Sichtweise zum Vorteil dieser Kriminellen etwas abzuändern, es bedarf ein Druckmittel, um Menschen zu solchen Handlungen zu "motivieren". Solche Druckmittel müssen nicht zwingend Gewalthandlungen beinhalten. Oft reicht es aus Abhängigkeiten zu schaffen oder ausgespähte Peinlichkeiten in Erfahrung zu bringen, um hierdurch Menschen erpressbar und gefügig zu machen. Unter bestimmten Gegebenheiten kann auch Geldgier eine Rolle spielen.
Bei dieser Betrachtungsweise geht es jedoch nicht um solche Aspekte, sondern um Gewalthandlungen, die die Menschen auf diese Art und Weise einschüchtern sollen, um ihren Willen zu brechen, wobei auch eine Mauer des Schweigens errichtet werden muss. Grundsätzlich kann Gewalt gegen Menschen kann in vielfältiger Art und Weise erfolgen. Offensichtliche Verletzungen des Körpers, die durch Schusswunden, Stichverletzungen oder Frakturen bzw. Hämatome verursacht wurden, rufen umgehend die Ermittlungsbehörden auf den Plan. Der Täter steht somit umgehend dem Polizeiapparat gegenüber, wobei unmittelbar nach der Tat die Entlarvung droht. Bei solch schlimmen Gewalthandlungen wird dieser auch nicht in der Lage sein, sein gesellschaftliches Umfeld zu seinen Komplizen zu machen bzw. Verständnis oder Mitgefühl für seine bösen Taten hervorzurufen. Vielmehr muss er damit rechnen, dass Nachbarn, Kollegen oder anderweitige Personen die Polizei bei der Aufklärung des Falls mit entsprechenden Hinweisen unterstützen wird, um ihn dingfest machen zu können.
Und selbst wenn „nur“ Gewaltandrohungen, die nachweislich schriftlich oder verbal zum Ausdruck gebracht wurden, hat bereits ein solches Vorgehen eine ähnliche Wirkung, zumindest in der Form, dass die Ermittlungsbehörden für einen solchen Fall sensibilisiert werden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte stellt ein solches Handeln mit offensichtlicher Gewalt kein geeignetes Mittel dar, den Willen der Menschen brechen bzw. aufzwingen zu wollen, ohne Gefahr zu laufen umgehend entlarvt zu werden. Hierdurch wird es verständlich, dass solche Täter es auf jeden Fall vermeiden werden, offensichtliche Gewalttaten auszuüben, um ihren Willen durchzusetzen bzw. sich in der Form rächen zu wollen. Nach begangener Tat umgehend die Ermittlungsbehörden am „Hals“ zu haben, ist sicherlich nicht erstrebenswert.